Schäfer Reisemobile

...vier Räder und ein Klo...




AGB´s für Reisemobile Schäfer (gültig ab 01.11.2024)
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
1.1. Gegenstand des Vertrages mit der Reisemobile Schäfer ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisemobiles. Reisemobile Schäfer schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise).
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere § 651 a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch indirekt Anwendung.
1.2. Nach Maßgabe der in Ziff. 21 dieser Bedingungen getroffenen Rechtswahl finden auf das Vertragsverhältnis zwischen Reisemobile Schäfer und dem Kunden in erster Linie diese Geschäftsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Bestimmungen über den Mietvertrag, §§ 531 ff. Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
1.3. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
1.4. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Reisemobil Schäfer vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
1.5. Die Miete beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe hat der Mieter das Reisemobil an einen Beauftragten der Reisemobile Schäfer am Ort der Reisemobile Schäfer persönlich zu übergeben und das Rücknahmeprotokoll, das der Beauftragte bei der Rückgabe anfertigt, zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Mieter für Schäden am Reisemobil nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ebenso haftet der Mieter für den Mietzins bzw. nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer für Schäden, die aus der verspäteten Rückgabe resultieren.
1.6. Reisemobile Schäfer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
1.7. Es wird bereits vorab festgelegt, dass der fortschreitende Gebrauch des Mietobjekts über die vereinbarte Zeit hinaus keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses darstellt.
2. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
2.1. Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerschein Klasse 3 für alle Modelle. Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t und Klasse C1 für Fahrzeuge von mehr als 3,5 t Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.
Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Reisemobile Schäfer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.3 Anwendung.
Die Vorlage eines internationalen Führerscheinens (für nicht EU-Mitglieder) kann vom Reisemobile Schäfer oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden.
Die Reisemobil Schäfer ist berechtigt, von den oben genannten Dokumenten Kopien anzufertigen.
2.2. Es ist zu beachten, dass bestimmte Fahrzeuge der Reisemobile Schäfer ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t haben und für das Führen solcher Fahrzeuge ein entsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Klasse B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Reisemobile Schäfer bezüglich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeuges zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen der Ziffer 6.3.
3. Mietpreise, Versicherungen
3.1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2. Die Mietpreise beinhalten: unbegrenzte Freikilometer; Kaskoschutz mit € 1.500,- Selbstbeteiligung pro Schadensfall; Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten pauschal mit € 100 Mio. Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Personenschäden max. € 12 Mio. je geschädigte Person); Mobilitätsgarantie der Hersteller. Treibstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3. Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet die Reisemobile Schäfer pro angefangener Stunde € 30,- (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis) und gibt eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Nachfolgemieter oder andere Personen der Reisemobile Schäfer gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen, an den Mieter weiter.
3.4. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet.
4. Buchung (Vertragsabschluss), Leistungsgegenstand
4.1. Mit der Buchung bietet der Kunde der Reisemobile Schäfer den Abschluss eines Mietvertrages auf der Grundlage dieser Mietbedingungen und der Leistungsbeschreibung im Prospekt, bzw. im Internet verbindlich an.
4.2. Im Falle der elektronischen Übermittlung der Buchung (per E-Mail oder Internet) wird die Reisemobile Schäfer dem Kunden den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet demnach keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Mietvertrages.
4.3. Der Mietvertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung der Reisemobile Schäfer an den Kunden zustande.
4.4. Leistungsgegenstand ist ausschließlich ein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeuggruppe, nicht ein bestimmter Fahrzeugtyp.
4.5. Prospektangaben in Fremdprospekten, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, insbesondere von Herstellern, Fahrzeugübergabestellen und Reisevermittlern, die über die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Angaben der Reisemobile Schäfer hinausgehen oder dazu in Widerspruch stehen, sind für die Reisemobile Schäfer nicht verbindlich
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1. Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von € 300,- auf das in der Bestätigung genannte Konto der Reisemobile Schäfer zu überweisen.
5.2. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Mietbeginn (spesen- und gebührenfrei, insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland) auf das von der Reisemobile Schäfer angegebene Konto zu über- weisen, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto ankommt.
5.3. Eine Kaution ist in der vereinbarten Höhe, wie in der Leistungsausschreibung angegeben und in der Buchungsbestätigung vermerkt, mit der Restzahlung zu leisten.  Soweit zur Höhe der Kaution nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, beträgt diese € 1.500, - pro Fahrzeug. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags–Endabrechnung durch die Reisemobile Schäfer erstattet. Alle anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.
5.4 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Mietbeginn) wird der voraussichtliche Mietpreis sowie die Kaution sofort fällig.
5.5. Soweit die Reisemobile Schäfer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Mietpreises und der Kaution kein Anspruch auf die vertraglichen Leistungen, insbesondere die Übernahme des Fahrzeugs.
5.6. Erfolgen Anzahlung, Restzahlung und Kautionszahlung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fälligkeiten, so kann die Reisemobile Schäfer nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6 dieser Bedingungen belasten.
5.7. Soweit der Kunde nicht auf Grund vorangegangener Mahnung durch die Reisemobile Schäfer vorzeitig in Verzug kommt, tritt Zahlungsverzug auch ohne Mahnung durch die Reisemobile Schäfer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Buchungsbestätigung und Rechnung ein.
6. Fahrzeuggruppen, Rücktritt und Umbuchung
6.1. Buchungen sind ausschließlich für die in der Reservierung genannte Fahrzeuggruppe verbindlich, nicht jedoch für den jeweiligen Fahrzeugtyp. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Die Reisemobile Schäfer behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.
6.2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 312b Abs. (3) Nr. 6 BGB ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht.
6.3. Die Reisemobile Schäfer räumt dem Kunden jedoch ein Rücktrittsrecht ein, welches im Interesse des Kunden unbedingt schriftlich ausgeübt werden sollte. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag stellt die Reisemobile Schäfer die nachfolgenden Stornogebühren in Rechnung, bei deren Bemessung entsprechend den Grundsätzen von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Vermietung berücksichtigt sind:
a) bis zu 50 Tage vor Übernahme: 10 % des Mietpreises, jedoch mindestens € 300,-
b) vom 49. bis 15. Tag vor Übernahme: 50 % des Mietpreises;
c) ab 14. Tag vor Übernahme: 80 % des Mietpreises;
d) am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95 % des Mietpreises.
6.4. Dem Mieter steht es frei, der Reisemobile Schäfer nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.
6.5. Die Reisemobile Schäfer ist berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos und ohne Zahlung einer Entschädigung zu kündigen, wenn:
- der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Reisemobile Schäfer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet.
- der Mieter die erforderlichen Dokumente gemäß Ziffer 2.1. bei Übernahme des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Reisemobile Schäfer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann.
- höhere Gewalt oder andere vom Reisemobile Schäfer nicht zu vertretende Umstände - inklusive Liefer- und Logistikproblemen jeglicher Art - die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Im Falle solch einer Leistungsunmöglichkeit wird der Mieter unverzüglich von der Reisemobil Schäfer informiert und die Reservierung nach Möglichkeit kostenfrei umgebucht oder aber eine eventuell bereits geleistete Anzahlung rückerstattet.
- ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein.
- der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist.
- ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch die Reisemobile Schäfer begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung der Reisemobile Schäfer zu vertreten, so hat die Reisemobile Schäfer, die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Die Reisemobile Schäfer kann den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren:
Der Mieter hat bei einer Kündigung:
- bis zu 50 Tage vor Mietbeginn 10% des Mietpreises an die Reisemobile Schäfer zu bezahlen.
- 49 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises an die Reisemobile Schäfer zu bezahlen.
- weniger als 14 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises an die Reisemobile Schäfer zu bezahlen.
- am Tag der Anmietung 95% des Mietpreises zu bezahlen.
- Bei Kündigung während der Mietzeit erfolgt keine Erstattung der nicht genutzten Tage.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt die Reisemobile Schäfer unbenommen.
Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
7. Haftung, Vollkaskoschutz, Schäden
7.1. Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter oder sein Fahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Kaskoschäden mit einer Selbstbeteiligung von bis zu € 1.500, - pro Schadensfall. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden, jedoch gegen Entgelt durch eine Zusatzversicherung eines Drittanbieters reduziert werden.
Steinschläge (Frontscheibe):
Steinschläge in Frontscheiben werden aus Sicherheitsgründen nicht repariert; sondern es muss ein Tausch der Scheibe erfolgen. Die Kosten trägt der Mieter im Rahmen des Selbstbehaltes.
Reifenschäden:
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters.
Kosten für Abschleppdienst müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.
7.2. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsbeschränkung voll für alle Schäden, die am Dach des Fahrzeugs durch den Mieter verursacht wurden, sowie die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahrten ohne Einweisung entstanden sind.
Die Haftungsbeschränkung entfällt zudem bei Schäden, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank, AdBlue Tank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch das Ladegut entstanden sind.
Gleiches gilt für durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise sowie im Innenraum des Mietfahrzeugs.
7.3. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden an der Mietsache, die durch die Benutzung eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers (vgl. Ziff. 10 u. Ziff. 2), Mitfahrers oder anderen Gastes entstehen. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die durch die Verwendung zu verbotenen Zwecken (Ziff. 11), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstehen. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
7.4. Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. der Reisemobile Schäfer geltend gemachten Schäden, die der Mieter oder von ihm autorisierte Fahrer Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt haben, sofern diese nicht durch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs übernommen werden.
7.5. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die die Reisemobile Schäfer in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Reisemobile Schäfers verursacht worden. Die Reisemobile Schäfer erhebt als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von € 75,-
8. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige
8.1. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Reisemobil Schäfer, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen.
8.2. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die Erstellung eines Rückgabeprotokolls aus Gründen unterbleibt, die nicht vom Mieter zu vertreten sind.
9. Verhalten bei Unfällen
9.1. Der Mieter hat nach Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und den Reisemobile Schäfer zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Gleiches gilt auch bei Schäden durch Touchieren von Bauwerken und Gebäuden.
9.2. Der Mieter hat die Reisemobile Schäfer bei allen Schäden sofort telefonisch zu informieren und spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze abzugeben.
9.3. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten und von beiden Parteien unterschrieben sein.
9.4. Ist die voraussichtliche Schadenshöhe höher als die Eigenhaftung oder besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Reisemobile Schäfer unverzüglich vom Mieter zu informieren.
9.5. Bei Unfällen jeglicher Art ist durch den Mieter zwingend das europäische Unfallprotokoll auszufüllen und durch Unfallbeteiligte unterzeichnen zu lassen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung angegebenen und berechtigten Fahrern gelenkt werden.
10.2. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und die Reisemobile Schäfer auf dessen Verlangen hin im Rahmen von Schadenmeldungen oder Strafmandaten bekannt zu geben. Der Mieter gilt für die Dauer der Miete als Halter.
11. Verbotene Nutzung
11.1. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände und unbefestigten Straßen. Keine Festivalbesuche.
11.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Übergabe, Rücknahme
12.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugübernahme an einer ausführlichen Einweisung der Reisemobile Schäfer teilzunehmen. Die Reisemobile Schäfer kann die Übergabe des Fahrzeuges so lange vorenthalten, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
12.2. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss der Brauchwassertank komplett entleert und der Innenraum vom Mieter gereinigt sein. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem Mieter die Kosten für angefallene Reinigungsarbeiten (mindestens € 100,-) in Rechnung gestellt. Falls die Toilette von der Reisemobile Schäfer teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter Reinigungsgebühren von mindestens € 100,- in Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift der Reisemobile Schäfer auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt. Ohne diese Unterschrift gehen sämtliche Schäden am Mietfahrzeug zu Lasten des Mieters, insbesondere bei Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten. Übergaben und Rücknahmen erfolgen nach Rücksprache mit Reisemobile Schäfer. Die Rückgabe erfolgt bei Reisemobile Schäfer und wird durch Unterschrift des Mieters und der Reisemobile Schäfer auf der Checkliste bestätigt.
13. Ersatzfahrzeug
Kann das gebuchte Fahrzeug bei Reisemobile Schäfer nicht bereitgestellt werden, so behält sich die Reisemobile Schäfer das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges höhere Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Kann das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters nicht weiterverwendet werden, kann die Reisemobile Schäfer die Stellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. Eine Kündigung des Mietvertrags ist in diesem Fall ausgeschlossen.
14. Auslandsfahrten
14.1. Die Auslandsfahrten gelten in den Ländern der EU und folgenden Ländern, die außerhalb der EU sind: Andorra, Bosnien Herzegowina, Zypern, und Großbritannien. Ausgeschlossen sind: Albanien, Aserbaidschan, Belarus, Iran, Marokko, Nord Mazedonien, Moldau, Montenegro, Russland, Serbien, Tunesien, Türkei und Ukraine.
14.2. Das Fahrzeug darf nur in den o.g. Ländern gefahren werden. Das Fahren in anderen als o.g. Ländern stellt einen Verstoß gegen diesen Mietvertrag dar. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
15. Nichtraucherfahrzeuge
15.1. Sämtliche Reisemobile der Reisemobile Schäfer sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug, sowohl in der Fahrerkabine als auch im Wohnbereich, nicht gestattet.
15.2. Im Falle nachgewiesener Zuwiderhandlungen kann die Reisemobile Schäfer ggf. den Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen. Zudem fällt eine Sonderreinigungs- pauschale in Höhe von € 500,- an sowie etwaige Ausfallkosten durch eine bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs.
16. Reparaturen
16.1. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 50,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Reisemobile Schäfer in Auftrag gegeben werden.
16.2. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 7), von der Reisemobile Schäfer erstattet.
17. Abhilfe, Minderung, Schadensersatz
17.1. Der Mieter hat wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Anmietung das Recht auf Abhilfe, Mietminderung oder, soweit die Reisemobile Schäfer einen Mangel des Fahrzeuges zu vertreten hat, auf Schadenersatz. Zur Abhilfe hat der Mieter die Reisemobil Schäfer unverzüglich festgestellte Mängel anzuzeigen und die Reisemobil Schäfer eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die unverzügliche Mängelrüge ohne Verschulden des Mieters unterbleibt oder eine Abhilfe von der Reisemobile Schäfer verweigert wird oder objektiv unmöglich ist.
17.2. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche die Reisemobile Schäfer nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
18. Beschränkung der Haftung
Die Haftung von Reisemobile Schäfer ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um vertragliche Hauptpflichten handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung sowie für die Haftung der Reisemobile Schäfer, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen bei Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens.
19. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
19.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Reisemobile Schäfer seine persönlichen Daten speichert.
19.2. Reisemobile Schäfer darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u. ä.
20. GPS-Ortung der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge der Reisemobile Schäfer können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.
21. Rechtswahl und Gerichtsstand
21.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Reisemobile Schäfer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis. Dies gilt auch für Streitigkeiten und Ansprüche gegenüber den Mitreisenden des Kunden.
21.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen die Reisemobile Schäfer im Ausland für die Haftung von der Reisemobile Schäfer dem Grunde nach nicht deutschem Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
21.3. Der Kunde kann die Reisemobile Schäfer nur an deren Sitz verklagen.
21.4. Für Klagen von der Reisemobile Schäfer gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Mietvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von der Reisemobile Schäfer vereinbart.
21.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Mietvertrag zwischen dem Kunden und der Reisemobile Schäfer anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Mietvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
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Reisemobile Schäfer, Alt Auringen 45, 65207 Wiesbaden
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